Diferencia entre revisiones de «Curso de alemán nivel medio con audio/Lección 036»

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:Da sagt sie: „Warum? Es ist doch erst 20.30 Uhr.“
 
 
 
 
 
 
 
 
== Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ==
 
 
:Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (Teil 1)
:Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
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:Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist in Deutschland seit 1994 im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt. Dieses Gesetz hat die früher geltenden unterschiedlichen Regelungen für Arbeiter und Angestellte abgelöst. 1956 wurde in Schleswig-Holstein 114 Tage lang unter anderem für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gestreikt.
 
:Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz haben alle Arbeitnehmer eingeschlossen Auszubildende ab der fünften Woche des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Nach § 4 Abs. 4 EntgFG durch Tarifvertrag kann eine vom Entgeltfortzahlungsgesetz abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden.
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:Anspruch, Voraussetzungen:
:Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben nicht nur vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, sondern auch Teilzeitkräfte. Dies umfasst auch Ferienaushilfen oder Mitarbeiter im Studentenjob oder einem so genannten Minijob mit bis zu 450 Euro Verdienst im Monat.
:Die Entgeltfortzahlung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
:* Das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens vier Wochen bestehen (In Tarifverträgen kann von dieser Frist abgesehen werden, so bspw. im TVöD - Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - geschehen).
:* Der Arbeitnehmer muss arbeitsunfähig sein, d. h., er muss zur geschuldeten Arbeitsleistung nicht in der Lage sein. So kann beispielsweise eine Heiserkeit bei einer Sängerin, nicht aber bei einer Raumpflegerin eine Arbeitsunfähigkeit bedeuten.
:* Die Arbeitsunfähigkeit muss Folge einer Krankheit sein.
:* Der Arbeitnehmer darf seine auf Krankheit beruhende Arbeitsunfähigkeit nicht verschuldet haben, wobei hier ein „grober Verstoß“ gemeint ist. Der eine Erkältung verursachende Spaziergang im Regen reicht beispielsweise nicht aus, der auf Trunkenheit am Steuer zurückzuführende Verkehrsunfall schon. Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 EntgFG gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nach § 3a Abs. 1 EntgFG auch bei Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende von Organen oder Geweben.
:* Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht bei Arbeitsunfähigkeit infolge Tätowierungen, Piercings oder medizinisch nicht indizierter Schönheitsoperationen, denn der Arbeitgeber hat nur das normale Krankheitsrisiko des Arbeitnehmers zu tragen.
 
 
 
 
 
 
 
:Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (Teil 2)
:Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
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:Dauer der Entgeltfortzahlung:
:Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für maximal sechs Wochen. Danach wird für gesetzlich Krankenversicherte in der Regel Krankengeld von der Krankenkasse gezahlt. Wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten (ab dem Beginn der ersten Erkrankung gerechnet) immer wieder an derselben Krankheit erkrankt, dann werden diese Krankheitstage aufsummiert, bis die vorgenannten sechs Wochen erreicht sind. Der Anspruch auf sechs Wochen Fortzahlung entsteht erneut, wenn er innerhalb von 6 Monaten vor Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit nicht wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig war.
 
:Der sechswöchige Entgeltfortzahlungsanspruch beginnt ebenfalls erneut, wenn (zum Beispiel bei chronisch Kranken) ein Arbeitnehmer „ … infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig [... wird und] seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist“ (§ 3 EntgFG).
 
:Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung endet grundsätzlich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses; dies gilt jedoch nicht, wenn dem Arbeitnehmer wegen der Erkrankung gekündigt wird oder wenn der Arbeitnehmer selbst aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde fristlos kündigt (§ 8 EntgFG).
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:Berechnung der Entgelthöhe:
:Bei der Berechnung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts gilt das Lohnausfallprinzip: Der Arbeitnehmer erhält grundsätzlich diejenige Vergütung, die er bezogen hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig erkrankt wäre. Überstunden werden nicht berücksichtigt, § 4 EntgFG. Regelmäßig geleistete Überstunden müssen dagegen gemäß einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts berücksichtigt werden.
 
:Gemäß § 4 Abs. 4 EntgFG kann von der Regelung durch Tarifvertrag abgewichen werden; insbesondere kann das ggf. praktischere Vorverdienstprinzip (Referenzprinzip) vereinbart werden, wonach der Durchschnittsverdienst vor der Krankheit maßgebend ist.
 
:Wie beim normalen Arbeitsentgelt müssen bei der Entgeltfortzahlung Steuern und Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden (Bruttoanspruch).
 
 
 
:Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (Teil 3)
:Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
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:Anzeigepflicht:
:Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, dass er arbeitsunfähig ist (Krankmeldung). Die möglichst schnelle Information soll es dem Arbeitgeber ermöglichen, organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um eine Vertretung sicherzustellen. Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer sollten die Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Woche auch ihrer Krankenkasse mitteilen, da ansonsten Nachteile beim Krankengeld eintreten können (siehe § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V).
 
:Die Anzeigepflicht gilt auch bei einer Arbeitsunfähigkeit im Ausland. Der Arbeitnehmer hat gemäß § 5 EntgFG auf dem schnellstmöglichen Übermittlungsweg die Arbeitsunfähigkeit, die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit und seine Adresse am Aufenthaltsort mitzuteilen. Er muss die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer außerdem seiner Krankenkasse melden.
 
:Nach § 6 EntgFG sind Arbeitnehmer gehalten, eine mögliche Dritthaftung mitzuteilen, damit der Arbeitgeber eventuelle Schritte zum Regress einleiten kann.
 
:Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie die zugelassenen Vertragskrankenhäuser in Deutschland unterliegen einer Anzeigepflicht von Folgeerkrankungen medizinisch nicht notwendiger Behandlungen. Diese Verpflichtung besteht gegenüber den Krankenkassen, wenn sich Patienten durch eine medizinisch nicht notwendige Schönheitsoperation, eine Tätowierung oder ein Piercing eine daraus resultierende Krankheit zugezogen haben.
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:Nachweispflicht:
:Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage (d. h., Wochenenden oder arbeitsfreie Tage werden mitgezählt), muss der Arbeitnehmer spätestens am ersten darauf folgenden Arbeitstag seinem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukommen lassen. Aus dieser muss sich das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer ergeben.
 
:Der Arbeitgeber ist berechtigt, eine frühere Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen.
 
:Solange der Arbeitnehmer der ihm obliegende Nachweispflicht (§ 5 EntgFG) nicht nachkommt, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern, bis der Nachweis erbracht ist (§ 7 EntgFG). Das gilt auch, solange der Arbeitnehmer bei einem Auslandsaufenthalt seine Arbeitsunfähigkeit nicht angezeigt hat.
 
:Kann der Arbeitnehmer beweisen, dass das Pflichtversäumnis unverschuldet ist, entfällt das Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
:Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (Teil 4)
:Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
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:Kur/Rehabilitationsmaßnahme:
:Auch im Falle einer Kur, im Gesetz „Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation“ genannt, besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch (§ 9 EntgFG). Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Kur und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen und ihm die Bescheinigung des Sozialleistungsträgers oder des Arztes über die Anordnung der Kur unverzüglich vorzulegen.
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:Situation bei fehlendem Anspruch:
:Bei einer krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung während der ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses oder bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende des Entgeltfortzahlungszeitraumes wird als Lohnersatz ein geringeres Krankengeld durch die Krankenkasse gezahlt.
 
:Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen wird allerdings gelegentlich aufgrund des Arbeitsvertrags oder eines Tarifvertrags ein Zuschuss zum Krankengeld gezahlt, um die finanziellen Einbußen durch die geringere Krankenversicherungsleistung auszugleichen; solche Regelungen sind aber immer seltener anzutreffen. Ein Beispiel dafür ist im öffentlichen Dienst der TVöD (Krankengeldzuschuss für einen Zeitraum zwischen 13 und 39 Wochen nach § 22 Abs. 3 S. 1 TVöD).
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:Krankheit während Urlaubs oder Freizeitausgleichs:
:Erkrankt der Arbeitnehmer während seiner Freizeit, so entstehen dadurch keine zusätzlichen Ansprüche gegen den Arbeitgeber. Das gilt auch, wenn die Freizeit als Ausgleich für Mehrarbeit gewährt worden ist; diese wird also nicht nachgewährt.
 
:Das ist nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 9 BUrlG beim Urlaub anders. Krankheitstage, für die eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden kann, werden auf den Urlaub nicht angerechnet. Die Tage sind also nachzugewähren.
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:Entgeltfortzahlung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
:In der Regel endet die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sollte also eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus andauern, verliert der gekündigte Arbeitnehmer den Anspruch auf die Fortzahlung. Hiervon gibt es jedoch die Ausnahme, dass die Entgeltfortzahlung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus durch den Arbeitgeber geleistet wird, wenn entweder das Arbeitsverhältnis aufgrund der Krankheit gekündigt wurde oder das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer gekündigt worden ist und diesem aufgrund eines Verschuldens des Arbeitgebers ein Kündigungsgrund zur Seite steht, der zu einer fristlosen Kündigung berechtigt hätte.
 
:Erhält der Arbeitnehmer während der Krankheit die Kündigung, so erhält er nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses Krankengeld.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
:Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (Teil 5)
:Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
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:Entgeltfortzahlung und arbeitsvertragliche Regelungen:
:Von den oben erwähnten Regelungen kann abgesehen von § 4 Abs. 4 EntgFG zu ungunsten des Arbeitnehmers arbeitsvertraglich nicht abgewichen werden (§ 12 EntgFG). Durch Tarifvertrag kann danach eine im EntgFG abweichende Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung vereinbart werden. Diese tarifvertraglich abweichende Regelung kann auch durch Betriebsvereinbarung von nicht tarifvertraglich gebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern übernommen werden.
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:Entgeltfortzahlung und sozialrechtliche Entgeltersatzleistungen:
:Während des Bezugs von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ruhen Ansprüche auf
:* Krankengeld nach dem SGB V,
:* Verletztengeld nach dem SGB VII und
:* Arbeitslosengeld nach dem SGB III.
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:Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen (Umlageverfahren):
:Der Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen, die bei Krankheit oder bei Mutterschaft des/der Beschäftigten entstehen, ist seit dem 1. Januar 2006 durch das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) vom 22. Dezember 2005 geregelt. Dieser Ausgleich wird in zwei Ausgleichsverfahren, dem Ausgleichsverfahren bei Krankheit U1-Verfahren und dem Ausgleichsverfahren bei Mutterschaft U2-Verfahren geregelt.
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:Sonderregelungen für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst:
:Mit der Neugestaltung des Tarifrechts im öffentlichen Dienst ist für die dortigen Beschäftigten auch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 vereinheitlicht worden. Die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung ist nunmehr in § 21 TVöD und das Entgelt im Krankheitsfall in § 22 TVöD geregelt.
 
:Zuletzt waren die Regelungen zur Zahlung von Krankenbezügen im BAT ab dem 1. Juli 1994 gravierend verändert worden. Bis dahin erhielten die Betroffenen im Falle der Arbeitsunfähigkeit Krankenbezüge auch über die Dauer von sechs Wochen hinaus vom Arbeitgeber fortgezahlt. Im Ergebnis entlastete die Regelung die gesetzliche Krankenversicherung und belastete die öffentlichen Haushalte. Dieses wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1994 durch eine Regelung abgelöst, die nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung einen Krankengeldzuschuss (des Arbeitgebers) zu dem von der Krankenkasse zu zahlenden Krankengeld bis zur Höchstdauer von 26 Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorsieht. Der Krankengeldzuschuss berechnet sich als Differenz zwischen Nettovergütung und Bruttokrankengeld.
 
:Mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 wurde für Beschäftigte, die vor dem 1. Juli 1994 und seitdem durchgehend beschäftigt sind, als Krankengeldzuschuss die Differenz zwischen Nettoentgelt und Nettokrankengeld gezahlt. Für alle übrigen Beschäftigten bleibt es auch nach der Neuregelung im Ergebnis bei der bisherigen Regelung, nämlich der Differenz zwischen Nettoentgelt und Bruttokrankengeld; die erste Regelung ist die Günstigere. In beiden Fällen wird der Krankengeldzuschuss nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung bis zum Ende der 39. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt, also 13 Wochen länger als zuvor.