Diferencia entre revisiones de «Curso de alemán nivel medio con audio/Lección 036»

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M1788
:Vaterschaftsurlaub
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:Ein Vaterschaftsurlaub ist eine Freistellung von der Arbeit aufgrund von Vaterschaft. Ein Vaterschaftsurlaub ist üblicherweise eine bezahlte Freistellung, ähnlich wie der Mutterschaftsurlaub, der nur innerhalb vorgegebener Zeit nach der Geburt eines Kindes in Anspruch genommen werden kann, da der Anspruch andernfalls verfällt. In einzelnen Staaten ist vorgesehen, dass in Ausnahmefällen wie Tod, Krankenhausaufenthalt der Mutter, Verlassen des Kindes oder ausschließlicher Anvertrauung des Kindes an den Vater der Mutterschaftsurlaub in einen Vaterschaftsurlaub umgewandelt werden kann.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
:In Ergänzung des Vaterschaftsurlaubs ist in vielen Staaten eine Väterkarenz, als Freistellung auch des Vaters bei Krankheit eines Kindes (Pflegeurlaub), aber auch andere Formen zeitweiliger Erwerbsunterbrechung oder -reduzierung für die Familienpflege unabhängig vom Alter der Kinder vorgesehen.
 
:In Deutschland besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Vaterschaftsurlaub; die Elternzeit können sich Väter und Mütter teilen. Beamte haben in Deutschland gemäß §12 Sonderurlaubsverordnung bei Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin Anspruch auf einen Arbeitstag Sonderurlaub.
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:Elternzeit:
:Als Elternzeit wird in Deutschland ein Zeitraum unbezahlter Freistellung von der Arbeit nach der Geburt eines Kindes bezeichnet. Auf diese Freistellung haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch.
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:Anspruchsdauer:
:Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Pro Kind kann die Dauer der Elternzeit also bis zu 36 Monate betragen. Die nachgeburtliche Mutterschutzfrist wird auf die Elternzeit angerechnet, der Mutterschutz führt also nicht zu einer Verlängerung der Elternzeit über die dreijährige Gesamtdauer hinaus. Für bis zum 30. Juni 2015 geborene Kinder kann ein Anteil von bis zu zwölf Monaten der Elternzeit auf den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes übertragen werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Für Geburten ab 1. Juli 2015 können bis zu 24 Monate Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes übertragen werden, ohne dass es der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf. Der Arbeitgeber kann eine Übertragung der Elternzeit in diesen Zeitraum nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.