Diferencia entre revisiones de «Curso de alemán nivel medio con audio/Lección 036»

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== Betriebsrat ==
 
 
 
 
:Betriebsrat (Teil 1)
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:Ein Betriebsrat ist eine institutionalisierte Arbeitnehmervertretung in Betrieben, Unternehmen und Konzernen. Fachsprachlich bezeichnet das Wort das betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungsorgan, umgangssprachlich wird darüber hinaus oft auch ein einzelnes Mitglied des Organs als Betriebsrat oder Betriebsrätin bezeichnet.
 
:Wie stark die Aufgaben des Betriebsrates gesetzlich verankert sind, ist in den einzelnen Staaten sehr verschieden. In Deutschland und Österreich ist der Betriebsrat ein Organ zur Mitbestimmung und Vertretung der Arbeitnehmerinteressen, der auch an betrieblichen Entscheidungen mitwirkt. In der Schweiz ist seine Stellung hingegen schwächer. Rechtliche Grundlage in Deutschland ist das Betriebsverfassungsgesetz, nach welchem Arbeitnehmer eines Unternehmens mit mindestens fünf ständigen und wahlberechtigten Arbeitnehmern berechtigt sind, einen Betriebsrat zu wählen.
 
:Die betriebliche Mitbestimmung ist abzugrenzen von der Unternehmensmitbestimmung durch Arbeitnehmervertreter in Aufsichtsräten der Kapitalgesellschaften. Der Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes Deutschlands erstreckt sich auf Betriebe des privaten Rechts. Für öffentliche Dienststellen und Verwaltungen ist ein Personalrat zuständig. Ausgenommen sind ferner Betriebe der Religionsgemeinschaften und ihrer karitativen oder erzieherischen Einrichtungen. Zur Mitwirkung der Arbeitnehmer ist hier aufgrund eigener Kirchengesetzgebung eine so genannte Mitarbeitervertretung berufen.
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:Rechtliche Grundlagen in Deutschland:
:Rechte und Pflichten des Betriebsrates als betriebliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer wurden erstmals in der Weimarer Republik im Betriebsrätegesetz von 1920 kodifiziert. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden sie in dem 1952 erlassenen Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Es wurde 1972 als Betriebsverfassungsgesetz 1972 umfänglich und danach noch mehrfach in kleineren Teilen novelliert. Weitere Rechte des Betriebsrats ergeben sich aus dem Kündigungsschutzgesetz (Rechte des Betriebsrats bei Entlassungen) oder dem Arbeitsgerichtsgesetz (Parteifähigkeit des Betriebsrates im Arbeitsgerichtsprozess).
 
:In den Verwaltungen und Behörden des öffentlichen Dienstes regeln die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder die Rechte des Personalrats als Interessenvertretung der Arbeitnehmer und der Beamten.
 
 
 
 
 
 
:Betriebsrat (Teil 2)
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:Geschichte (Deutschland)
:Vorläufer des Betriebsrats war der von sozialliberalen Unternehmern freiwillig eingeführte Arbeiterausschuss. Gesetzliche Arbeiterausschüsse wurden in Deutschland erstmals in Betrieben des Bergbaus 1900 in Bayern und 1905 in Preußen eingeführt. Das während des Ersten Weltkriegs verabschiedete Vaterländische Hilfsdienstgesetz von 1916 sah die Einführung von ständigen Arbeiterausschüssen in allen für die Kriegswirtschaft wichtigen Betrieben mit mindestens 50 Beschäftigten vor. Diese hatten nur Beratungs- und Anhörungsrechte, konnten jedoch bei Nichtbeachtung ihrer Vorschläge einen paritätischen, mit einem neutralen Vorsitzenden besetzten Schlichtungsausschuss anrufen, dessen Spruch sich der Unternehmer unterwerfen musste. In der Revolution von 1918/1920 bildete sich eine breite Rätebewegung. Als deren Folge ist das im Artikel 165 der Weimarer Verfassung kodifizierte dreistufige Rätesystem anzusehen, das 1. Betriebsarbeiterräte, 2. nach Wirtschaftsgebieten gegliederte Bezirksarbeiterräte und 3. einen Reichsarbeiterrat vorsah. Eine praktische Relevanz erhielt jedoch allein der mit dem am 4. Februar 1920 erlassenen Betriebsrätegesetz für alle Betriebe mit mindestens zwanzig Beschäftigten vorgeschriebene Betriebsrat. In der Weimarer Republik wurde unter dem Schlagwort der "Wirtschaftsdemokratie" von den ADGB-Gewerkschaften diskutiert, die Kompetenzen der Betriebsräte zu einer Produktionskontrolle zu erweitern und auf diesem Wege eine sozialistische Transformation einzuleiten. Dieses Konzept scheiterte jedoch in der Weltwirtschaftskrise ab 1929.
 
:Im Nationalsozialismus wurden durch das Arbeitsordnungsgesetz von 1934 alle betriebsrätlichen Aktivitäten verboten. Die Betriebsräte wurden durch so genannte Vertrauensräte abgelöst.
 
:Mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 22 der Alliierten vom 10. April 1946 wurden die Betriebsräte in Deutschland wieder gestattet. Das erste Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG 1952) wurde am 11. Oktober 1952 erlassen. Es stand in der Tradition des Betriebsrätegesetzes von 1920, dessen Grundgedanken weitgehend übernommen wurden. 1972 erfolgte nach einer kontrovers geführten gesellschaftlichen Diskussion eine grundlegende Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG 1972), das 2001 erneut reformiert wurde.
 
:Hierbei wurden unter anderem die Arbeits- und Organisationsgrundlagen der Betriebsräte verändert. Das Wahlverfahren wurde vereinfacht, eine „Gleichstellungsquote“ (Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit, siehe Wahlordnung Betriebsverfassungsgesetz § 15 WO) eingeführt, die Trennung zwischen Arbeitern und Angestellten aufgehoben, die Freistellungsschwellen von Betriebsratsmitgliedern abgesenkt und die Beteiligung des Betriebsrats bei der Einführung von Gruppenarbeit ebenso ermöglicht, wie die Einschaltung von Beratern bei Betriebsänderungen.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
:Betriebsrat (Teil 3)
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:Allgemeine Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes:
:Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) räumt Arbeitnehmern von Betrieben ab einer bestimmten Betriebsgröße das Recht ein, einen Betriebsrat zu wählen. Wenigstens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer müssen ständig beschäftigt, drei auch zum Betriebsrat wählbar sein. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen. (§ 1 BetrVG) Die Formulierung in § 1 des Gesetzes, in Betrieben mit dieser Mindestzahl „werden Betriebsräte gewählt“, bedeutet jedoch nicht, dass sie in all diesen Betrieben tatsächlich gewählt werden. Er räumt den Arbeitnehmern das Recht zur Wahl eines Betriebsrats ein, die Initiative dazu muss aber von ihnen (bzw. ihren Gewerkschaften) ausgehen, ohne dass der Arbeitgeber sie behindern darf.
 
:Die Betriebsratswahl wird durch einen Wahlvorstand eingeleitet und durchgeführt. In bisher betriebsratslosen Betrieben wird der Wahlvorstand in Unternehmen mit mehreren Betrieben von dem Gesamtbetriebsrat (GBR) oder dem Konzernbetriebsrat (KBR) bestellt. Sind diese Gremien nicht vorhanden oder bleiben sie untätig, bestellt eine Betriebsversammlung den Wahlvorstand. Zu der Betriebsversammlung dürfen entweder drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen.
 
:Arbeitnehmer im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn sind Arbeiter und Angestellte, die in dem Betrieb, im Außendienst, mit Telearbeit oder in Heimarbeit (sofern diese hauptsächlich für den Betrieb erfolgt) beschäftigt sind. Leitende Angestellte zählen jedoch nicht dazu.
 
:Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten. In Konzernen können darüber hinaus Konzernbetriebsräte errichtet werden (§ 54 BetrVG), die für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmung geregelt werden können, zuständig sind (§ 58 BetrVG).
 
:Arbeitgeber und Betriebsrat sollen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes unter Beachtung der geltenden Tarifverträge und in Zusammenarbeit mit den vertretenen Gewerkschaften und Arbeitnehmervereinigungen zusammenarbeiten.
 
:Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ohne dass erst eine Wartezeit zurückgelegt werden müsste. Auch volljährige Auszubildende haben bei der Betriebsratswahl das (aktive und passive) Wahlrecht, weil sie insoweit auch als Arbeitnehmer gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Leiharbeiter haben das aktive Wahlrecht, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Leitende Angestellte besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht, es gibt für diese Gruppe eine eigene Vertretung, den Sprecherausschuss.
 
:Wählbar (passives Wahlrecht) sind alle Wahlberechtigten, die dem Betrieb sechs Monate angehören, oder über diesen Zeitraum in Heimarbeit hauptsächlich für den Betrieb tätig waren.
 
:Die Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre. Zuletzt haben die regelmäßigen Betriebsratswahlen in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2014 stattgefunden. In Betrieben, die noch ohne Betriebsrat sind, kann jederzeit ein solcher gewählt werden.
 
:Nach zwei Jahren ist ein neuer Betriebsrat zu wählen, wenn die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um 50 % (mindestens aber um 50) zu- oder abgenommen hat.
 
:Die Mitglieder von Betriebsräten üben ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus. Arbeitgeber müssen sie aber im erforderlichen Umfang ohne Minderung des Arbeitsentgelts für die Betriebsratsarbeit freistellen. Sie dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden (§ 78 BetrVG) und sie dürfen nach § 15 KSchG in der Regel nur außerordentlich gekündigt werden. Die außerordentliche Kündigung bedarf zudem nach § 103 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats oder, falls der Betriebsrat nicht ausdrücklich zustimmt, der Ersetzung der Zustimmung durch das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitgebers. Ansonsten ist die Kündigung unwirksam.
 
 
 
 
 
 
:Betriebsrat (Teil 4)
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:Aufgaben und Rechte des deutschen Betriebsrats:
:Allgemeine Aufgaben:
:Die Allgemeinen Aufgaben sind geregelt in § 80 BetrVG. Der Betriebsrat hat sich der Belange der Arbeitnehmer anzunehmen und Maßnahmen im Sinne der Arbeitnehmer zu beantragen und deren Anregungen aufzugreifen. Er hat die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern.
 
:Er hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Normen eingehalten werden, er hat Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
 
:Besonders hat sich der Betriebsrat um benachteiligte Arbeitnehmer zu kümmern und die Eingliederung schwerbehinderter, ausländischer und älterer Arbeitnehmer zu fördern sowie die Gleichberechtigung der Geschlechter und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf voranzutreiben.
 
:Zu den allgemeinen Aufgaben gehört schließlich, die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten. Dazu bestellt er einen Wahlvorstand, der die Wahl durchführt.
 
:Seit 1. Juli 2008 gestattet § 2 Abs. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes die Erörterung von beteiligungspflichtigen Rechtsfragen zwischen Betriebsrat und betroffenen Arbeitnehmern.
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:Hinzuziehung eines Sachverständigen:
:Der Betriebsrat kann nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen (§ 80 Abs. 3 BetrVG).
 
:Sachverständige sollen den Betriebsrat in Fragen beraten, in denen dem Betriebsrat die notwendige Sachkenntnis fehlt, und ihm bei der Erstellung von Betriebsvereinbarungen helfen. Anspruch auf Hinzuziehung eines Sachverständigen kann zum Beispiel bei folgenden Themen bestehen: EDV, schwierige Arbeitszeitmodelle, Beurteilungswesen, Leistungsentgelt, Interessenausgleich/Sozialplan, Einstellungstests, Bilanzanalyse und weiteren Bereichen. Die Sachverständigentätigkeit ist nicht auf die Unterstützung des Betriebsrates in einzelnen Fragen beschränkt. Sie kann sich auch auf Themen beziehen, die einer längerfristigen Beratung bedürfen. In der Frage der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat einen Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkt einer gerichtlichen Prüfung zugänglich ist.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
:Betriebsrat (Teil 5)
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:Informationsanspruch:
:Der Betriebsrat hat generell den Anspruch, durch den Arbeitgeber über sämtliche Umstände informiert zu werden, deren Kenntnis für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben zweckmäßig oder erforderlich ist.
 
:Insbesondere ist er über die Personalplanung insgesamt, technische und organisatorische Veränderungen sowie über personelle Einzelmaßnahmen – wie Einstellung, Umgruppierung, Versetzung und Kündigung – rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.
 
:Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, sowie persönliche Daten der Arbeitnehmer haben der Betriebsrat und seine Mitglieder geheim zu halten. Von dieser Ausnahme abgesehen, kann der Betriebsrat seine Information an die Belegschaft weitergeben und öffentlich darüber diskutieren.
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:Beratungsanspruch:
:Hierbei muss der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht nur informieren, sondern sich mit ihm auch beraten – wie beim Bau technischer Einrichtungen, Änderung von Arbeitsabläufen, Förderung der Berufsausbildung etc. Maßnahmen des Arbeitgebers in beratungspflichtigen Angelegenheiten werden nicht dadurch unwirksam, dass der Arbeitgeber das Beratungsrecht nicht beachtet hat oder nicht dem Rat des Betriebsrats gefolgt ist.
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:Anhörung:
:Vor jeder Kündigung ist der Betriebsrat anzuhören (§ 102 BetrVG). Er kann der Kündigung aus den in § 102 Abs. 3 BetrVG genannten Gründen widersprechen. Trotz eines Widerspruchs ist der Arbeitgeber rechtlich aber nicht gehindert, die Kündigung auszusprechen. Bei einem berechtigten Widerspruch muss der Arbeitgeber den gekündigten und dagegen klagenden Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses einstweilen weiter beschäftigen.
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:Mitwirkung:
:Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu personellen Einzelmaßnahmen (Umgruppierung, Einstellung, Eingruppierung oder Versetzung von Mitarbeitern) verweigern und der Maßnahme widersprechen, wobei ihm jedoch nur ein bestimmter Katalog von Verweigerungsgründen zur Verfügung steht. Der Arbeitgeber darf dann die Maßnahme nicht durchführen, er kann beim Arbeitsgericht die fehlende Zustimmung des Betriebsrates ersetzen lassen; in dringenden Fällen sind bis zur Entscheidung des Gerichtes einseitige vorläufige Maßnahmen des Arbeitgebers zulässig. Führt der Arbeitgeber eine Maßnahme ohne Zustimmung des Betriebsrats durch, so kann der Betriebsrat dagegen vor dem Arbeitsgericht vorgehen. Das Arbeitsgericht auferlegt dem Arbeitgeber die Aufhebung der Maßnahme, wenn der Betriebsrat zu Recht widersprochen hatte.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
:Betriebsrat (Teil 6)
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:Mitbestimmung
:Echte Mitbestimmung
:Maßnahmen werden erst durch die Zustimmung des Betriebsrates wirksam. Ein echtes Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat in den nachfolgenden sozialen Angelegenheiten, sofern nicht bereits eine vorrangige gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung besteht (§ 87 BetrVG).
:* Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
:* Mehrarbeit,
:* Fragen der Betriebsordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb,
:* Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, mit denen eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle möglich ist.
:** dies erfasst auch die Mitteilungen des Arbeitgebers in den sozialen Medien, wie Facebook, Twitter, Google+ etc., die auch das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zum Gegenstand haben. Denn solche Einträge können eben gerade dazu geeignet sein, die betroffenen Arbeitnehmer im Hinblick auf ihr Verhalten und ihre Leistung zu überwachen (vgl. BAG, 13.12.2016 – 1 ABR 7/15).
:* Ausgestaltung des Arbeitsschutzes,
:* Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsgrundsätzen
:* Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird,
:* Sozialeinrichtungen wie Kantinen etc.,
:* Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen,
:* Festsetzung der Akkordlohn- und Prämiensätze,
:* Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen sowie
:* Gruppenarbeitsgrundsätze.
 
:Darüber hinaus besteht in wenigen weiteren Angelegenheiten ein echtes Mitbestimmungsrecht:
:* Betriebliche Weiterbildung (§ 96, § 97, § 98 BetrVG)
:* Zielvereinbarungen: Ohne Bezug zum Entgelt ist eine Zielvereinbarung ein mitbestimmungspflichtiger „allgemeiner Beurteilungsgrundsatz“ nach § 94 Abs. 2 BetrVG, bei Kontrolle durch Datenverarbeitungssystem gilt zusätzlich eine Mitbestimmung der Leistungs- und Verhaltenskontrolle nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Bei Bezug zum Entgelt finden § 87 Abs. 1 Nr. 10-12 BetrVG Anwendung.
 
:Die Mitbestimmung beginnt häufig mit einer Verhandlung zwischen Betriebsrat und Betriebsleitung. Das Ziel ist dann, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat jedoch nicht einigen, entscheidet auf Antrag einer Seite die Einigungsstelle.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
:Betriebsrat (Teil 7)
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:Mitbestimmung bei Betriebsänderungen:
:Bei gravierenden Betriebsänderungen besteht ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht (§ 111 ff. BetrVG).
:Das Gesetz nennt
:* Einschränkung oder Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
:* Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
:* Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
:* Grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen sowie
:* Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
 
:Von besonderer Bedeutung sind dabei Einschränkungen oder Stilllegungen, aber auch Zusammenlegungen, die mit einem Personalabbau bis hin zur Massenentlassung einhergehen. In diesen Fällen kann der Betriebsrat einen Sozialplan notfalls durch Spruch der Einigungsstelle erzwingen und einen Interessenausgleich gleichfalls vor der Einigungsstelle verhandeln lassen, der aber, anders als der Sozialplan, nicht spruchfähig ist.
 
:Weicht der Arbeitgeber von einem Interessenausgleich ohne zwingenden Grund ab oder unterlässt er sogar den Versuch der Herbeiführung einer Einigung, so sind Nachteilsausgleichsansprüche der Arbeitnehmer die Folge. Der Betriebsrat kann auch einen eigenen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber gegen die Durchführung der Betriebsänderung haben.
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:Mitbestimmungsmöglichkeiten:
:Die Aufgaben und Rechte der betrieblichen Mitbestimmung sind überwiegend dem gesamten Betriebsrat gegeben, nicht dem einzelnen Betriebsratsmitglied. Ob diese Aufgaben und Rechte initiativ und aktiv ausgeführt und durchgesetzt werden oder ob aus Gründen der Harmonie auf die Wahrnehmung der Rechte weitgehend verzichtet wird, ergibt sich daher aus den Mehrheitsverhältnissen im Betriebsrat.
 
:Zuwendungen von Arbeitgebern an Betriebsratslisten oder diese tragende Vereinigungen oder auch einzelnen Mitgliedern, die von Arbeitgebern bevorzugt werden, sind deswegen strafbewehrt verboten.
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:Arten der Mitbestimmung (Mitbestimmungsebenen):
:Es wird unterschieden zwischen folgenden Ebenen der Mitbestimmung:
:1.) Mitbestimmung am Arbeitsplatz,
:2.) Betriebliche Mitbestimmung,
:3.) Unternehmensmitbestimmung,
:4.) Mitbestimmung in der Wirtschaft (zum Beispiel Kammern).
 
:Der Betriebsrat ist nach dem Betriebsverfassungsgesetz nur für die ersten beiden Ebenen zuständig. Die betriebliche Mitbestimmung gilt unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens, während die Unternehmensmitbestimmung nur für Kapitalgesellschaften mit mindestens 500 regelmäßigen Arbeitnehmern vorgesehen ist. Das Mitbestimmungsorgan ist hier nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Drittelbeteiligungsgesetz der Aufsichtsrat. Oft werden Mitglieder eines Betriebsrats auch in den Aufsichtsrat gewählt. Sie nehmen dann in diesem Unternehmensorgan das Mitbestimmungsrecht als Arbeitnehmervertreter wahr.
 
== Arbeitsrechtsklage ==